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Aufenthalt der ausländischen Ehegatten

Die Voraussetzung für einen festen Wohnsitz in der Schweiz ist eine Aufenthaltsbewilligung. Für die Aufenthaltsbewilligungen sind die Kantonalen Migrationsämtern zuständig. 

Ausländische Ehegatten von Schweizer BürgerInnen

Durch die Eheschliessung mit einer Schweizerin / einem Schweizer erwirbt der Ausländer / die Ausländerin den Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung.
 
Ehegatten aus der EU/EFTA
EU BürgerInnen erhalten eine Aufenthaltsbewilligung B von 5 Jahren und haben ein originäres Aufenthaltsrecht unabhängig vom Ehepartner gemäss den Freizügigkeits-abkommen. Der gemeinsame Wohnsitz ist nicht zwingend.  

Ehegatten aus einem Drittstaat
Ehegatten aus einem Drittstaat erhalten eine Aufenthaltsbewilligung B mit dem Aufenthaltszweck „Ehegatte/Ehegattin eines Schweizer Bürgers/einer Schweizer Bürgern“. Die Bewilligung wird jährlich erneuert, solange der Aufenthaltszweck „Ehe“ besteht.  
 
Achtung
Der gemeinsame Wohnsitz ist während der ersten 5 Ehejahre zwingend.
 
Nach fünf Ehejahren erhalten die ausländischen EhepartnerInnen mit Ausweis B den Niederlassungsausweis C. Dieser Ausweis berechtigt zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt in der Schweiz. Er wird für Kontrollzwecke in der Regel für fünf Jahre ausgestellt
 
Achtung
Im Ausland verbrachte Ehejahre werden nicht angerechnet.
 

Ehegatten von EU-BürgerInnen

Ungeachtet der Aufenthaltsdauer haben BürgerInnen aus der EU/EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich das Recht auf Familiennachzug, sofern sie für ihre Familie über eine angemessene Wohnung verfügen. Dies gilt auch für Ehegatten aus Drittländern, falls diese in der EU eine Aufenthaltsbewilligung hatten.
 
Achtung
Falls Sie nicht erwerbstätig sind, müssen Sie darlegen, dass Sie für sich und Ihre Familie über genügend finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung verfügen.
 
EU-BürgerInnen erhalten eine Aufenthaltsbewilligung von 5 Jahren und haben ein originäres Aufenthaltsrecht unabhängig vom Ehepartner. Es wird nicht verlangt, dass die Familie zusammen wohnt.
 

Drittstaaten-BürgerInnen mit Ausweis C

Sie haben Anspruch auf Nachzug ihrer EhepartnerInnen. Die PartnerInnen erhalten eine Aufenthaltsbewilligung B mit dem Vermerk „Zweck Ehe“. Die Bewilligung ist jährlich zu erneuern. Nach 5 Jahren wird die Aufenthaltsbewilligung B in einen Niederlassungsausweis C umgewandelt.
Achtung
Der gemeinsame Wohnsitz ist während der ersten 5 Ehejahren zwingend.
 

Drittstaaten-BürgerInnen mit Ausweis B

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf den Nachzug der Ehegatten. Ein Nachzug kann aber bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden. Gesuche werden individuell geprüft. Wenden Sie sich an eine Rechtsberatungsstelle für AusländerInnen in ihrem Wohnkanton!
 

Eingetragene Partnerschaften

Die obengenannten Bestimmungen gelten ebenfalls für die eingetragenen Partnerschaften von gleichgeschlechtlichen Paaren.  

Zum Thema: Kindernachzug

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