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Ehe

Ausländische oder bi-nationale Ehepaare, die in der Schweiz wohnen, unterstehen dem Schweizerischen Eherecht. Die Ehegatten sind gleichberechtigt und wägen gemeinsam persönliche Interessen gegen diejenigen der Ehegemeinschaft ab.

Die Ehegatten sind verpflichtet

  • das Wohl der ehelichen Gemeinschaft zu wahren und für gemeinsame Kinder zu sorgen;
  • einander gegenseitig zu unterstützen und sich Treue zu halten;
  • gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen und sich über die Verteilung von Erwerbs-, Familien- und Hausarbeit zu einigen. Frauen können ohne Zustimmung ihres Ehemanns einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Beide Partner haben im Rahmen der Möglichkeiten Anspruch auf einen frei verfügbaren Betrag im Sinne eines Taschengeldes.
  • einander Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden zu geben. Dieses Recht kann bei Bedarf auf gerichtlichem Weg eingefordert werden

Wohnung

Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.

In gegenseitigem Einverständnis ist es auch möglich, als Ehepaar zwei Wohnsitze zu begründen.

Achtung
Die eheliche Wohnung kann nur gemeinsam oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Partners bzw. der Partnerin gekündigt werden.
Achtung
Bi-nationale Paare sind bis zum Erhalt einer Niederlassungsbewilligung verpflichtet, in einem Haushalt zu wohnen, sofern der ausländische Ehegatte bzw. die ausländische Ehegattin aus einem Drittstaat (nicht EU/ETFA) stammt.


Zum Thema: Trennung, Scheidung, Aufenthalt, Eheschliessung, Geld, Partnerschaften

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