Niederlassungsbewilligung
Wer mehr als 5, respektive 10 Jahre in der Schweiz lebt, erhält in der Regel eine Niederlassungsbewilligung C. Arbeitnehmende mit einer C-Bewilligung können ihren Arbeitgeber jederzeit frei wählen und sind nicht mehr quellensteuerpflichtig.
Nach fünf Jahren
Bei EU/EFTA-Angehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG) und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EU keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält. Bürger der EU-17 Staaten (ausser Zypern und Malta) und der EFTA erhalten nach einem ordungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren die Niederlassungsbewilligung: Dazu gehören Staatsangehörige aus Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxembourg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.
Für Zypern, Malta, die EU-8-Staaten, Rumänien, Bulgarien und Kroatien bestehen keine derartigen Vereinbarungen.
BürgerInnen aus der USA und Kanada erhalten nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung C.
Nach zehn Jahren
EU-Bürger aus Zypern, Malta, den EU-8-Staaten (Estland, Lettland, Littauen, Polen, Republik Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn), Rumänien, Bulgarien und Kroatien haben nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von 10 Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung C.
Drittstaatangehörigen kann in der Regel nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von 10 Jahren eine Niederlassungsbewilligung C erteilt werden.
Zum Thema: Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, Bedingungen für Arbeitnehmende, Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Sich anmelden