Aufenthalt
Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung. Diese erteilen die kantonalen Migrationsämter. Für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit (Stellenantritt) bis zu drei Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr benötigen EU-25/EFTA-Staatsangehörige keine Bewilligung.
Das Ausländergesetz unterschiedet zwischen
- Kurzauftenhaltsbewilligungen für weniger als ein Jahr (Ausweis L)
- befristete Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B)
- unbefristete Niederlassungsbewilligungen (Ausweis C)
Für Asylsuchende und Flüchtlinge gelten die Regeln des Asylgesetzes.
Zum Thema: Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, Bedingungen für Arbeitnehmende, Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Sich anmelden