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Aufenthaltsbewilligungen

Asylsuchende

Ausweis N erhalten Asylsuchende für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz. Nach Abschluss des Verfahrens erlischt die Anwesenheitsberechtigung. Es besteht ein drei- bis sechsmonatiges Arbeits­verbot und kein Recht auf Familiennachzug.

Anerkannte Flüchtlinge

Ausweis B ist an eine Arbeitserlaubnis (mit Vertrag) oder an einen Zivilstand (Heirat mit schweizerischer Person) gebunden. Der Ausweis muss durch den Kanton alljährlich erneuert werden. Die Verlängerung kann unter gewissen Umständen – zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit – verweigert werden. Ein Familiennachzug wird nur bei ausreichendem Einkommen und genügend grosser Wohnung bewilligt. Auch Anerkannte Flüchtlinge erhalten ebenfalls einen Ausweis B, allerdings gelten für sie in Bezug auf Verlängerung, Arbeit, Fürsorge- und Integrationsleistungen Sonderregelungen. Sie haben ein Recht auf Familiennachzug und erhalten einen Flüchtlingspass nach Genfer Flüchtlingskonvention. Flüchtlinge mit Ausweis B, die in ihr Herkunftsland zurückkehren, verlieren den Flüchtlingsstatus und somit die Aufenthaltsberechtigung.
Einen Ausweis C erhalten ausländische Personen, die sich mehrere Jahre mit Ausweis B in der Schweiz aufgehalten haben. Er bedeutet grundsätzlich unbeschränkten Aufenthalt sowie einen Rechtsanspruch auf Verlängerung und auf Familiennachzug. Arbeitsrechtlich sind ausländische Personen mit Ausweis C SchweizerInnen weit gehend gleichgestellt. Anerkannte Flüchtlinge erhalten den Ausweis C fünf Jahre nach ihrer Einreise. 

Vorläufig Aufgenommene

Ausweis F erhalten AusländerInnen mit einer vorläufiger Aufnahme, wenn die Wegweisung nicht durchführbar ist. Der Ausweis wird für zwölf Monate ausgestellt und kann jeweils für ein Jahr verlängert werden. Erwerbstätigkeit ist gestattet, allerdings nicht in allen Branchen. In der Regel gibt es kein Recht auf Familiennachzug. Nach einigen Jahren kann beim Kanton die Umwandlung des Ausweis F in einen Ausweis B beantragt werden.

Einen F-Ausweis erhalten aber auch Flüchtlinge mit einer vorläufigen Aufnahme, die zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wegen Asylausschlussgründen jedoch einen schlechteren sozialen Status «erhalten» sollen. Frühestens fünf Jahre nach Einreise kann beim Kanton ein Gesuch um Umwandlung in einen B-Ausweis gestellt werden. Den Entscheid fällt das BFM. Vorläufig anerkannte Flüchtlinge können einen Flüchtlingspass beantragen. Sie dürfen in allen Branchen arbeiten und ein Familiennachzug ist frühestens drei Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme möglich – wenn keine Sozialhilfe bezogen wird und die Wohnung genügend gross ist.

Zum Thema: Arbeit, Wohnen, Aufenthaltsbewilligungen, Familiennachzug, Heirat, Schule und Ausbildung, Gesundheit

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