Arbeit
Die Schweiz kennt ein duales System der Zulassung zum Arbeitsmarkt.
Angestellte
Gemäss Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU haben Staatsangehörige der EU-28/EFTA (ausser Kroatien) als Arbeitnehmende in allen Berufen und Qualifikationen vollen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Die Anerkennung der Diplome ist geregelt. Siehe Bildung. Für kroatische Staatsangehörige, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, gelten Übergangsbestimmungen: Bevorzugte Berücksichtigung von In- und Ausländern, die sich bereits auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt befinden, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, separate, jährlich festgelegte Kontingente für die Anzahl Kurzaufenthaltsbewilligungen L und Aufenthaltsbewilligungen B.
EU-28: Staatsangehörige aus Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn,Vereinigtes Königreich und Zypern. EFTA: Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz.
Für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr benötigen Sie keine Arbeitsbewilligung und keine Aufenthaltsbewilligung. Sie sind jedoch verpflichtet, Ihre Erwerbstätigkeit anzumelden, dies erfolgt in der Regel online.
Für eine Erwerbstätigkeit länger als drei Monate benötigen Sie eine Aufenthaltsbewilligung. Sie können den Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung entweder vor der Einreise per Internet beim Migrationsamt oder nach Einreise bei der Einwohnermeldestelle stellen. Wichtig ist, dass sie dies mindestens 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme tun. Vorzuweisen bei der Einwohnermeldestelle sind:
- gültige Identitätskarte oder gültiger Pass
- Kopie Ihres Mietvertrags
- Passfoto
- Arbeitsvertrag
Müssen Sie im Laufe der Zeit Sozialhilfe beantragen, so verlieren Sie Ihr Aufenthaltsrecht. Auskunft zur Höhe des Unterhalts und zur Aufenthaltsbewilligung erhalten Sie beim kantonalen Migrationsamt.
Staatsangehörige aus allen anderen Staaten, den sogenannten Drittstaaten, können nur als hochqualifizierte Personen in die Schweiz arbeiten kommen. Und dies auch nur, wenn der Arbeitgeber nachweislich keine Arbeitnemenden aus der Schweiz oder der EU/EFTA anstellen konnte. Die künftigen Arbeitgeber müssen für sie vor ihrer Einreise in die Schweiz eine Arbeitsbewilligung einholen. Zu Fragen der Anerkennung der Diplome siehe Bildung.
Selbständige
BürgerInnen aus EU und EFTA können in der Schweiz im Prinzip als selbstständig Erwerbende tätig sein. Für Staatsangehörige aus Kroatien gelten Übergangsbedinungen: Bis 31. Dezember 2018 unterstehen sie einer sechsmonatigen Einrichtungszeit und festgelegten Kontingenten, siehe link unten für Informationsblatt.
BürgerInnen aus Drittstaaten können in der Schweiz erst selbständig tätig werden, wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung C erhalten haben.
Entsandte Arbeitskräfte
Zur Verhinderung von Lohndumping und Schwarzmarkt-Arbeit gelten für die Entsendung von Mitarbeitern zur Erledigung von Aufträgen in der Schweiz besondere Bedingungen. Sollten Sie aus einem der EU/EFTA-Staaten in die Schweiz entsandt worden sein, achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber die Vorschriften einhält.
Für Staatsangehörige aus Kroatien gelten Übergangsbedingungen, siehe link unten für Informationsblatt.