Leben in der Schweiz – Information und Online-Beratung  

Familiennachzug

 

Asylsuchende

Während des Asylverfahrens ist der Familiennachzug nicht erlaubt. Reisen Angehörige dem Asylsuchenden in die Schweiz nach, müssen sie ebenfalls ein Asylgesuch einreichen.

 

Flüchtlinge

Erst nach einem positiven Asylentscheid können Flüchtlinge Ehegatten, minderjährige Kinder, eingetragene Partner oder andere abhängige Angehörige nachziehen. Dazu müssen sie bei der Ausländerbehörde ihres Wohnkantons ein Gesuch stellen.

 

Vorläufig aufgenommene Personen

Vorläufig Aufgenommene können bei der Ausländerbehörde ihres Wohnkantons drei Jahre nach der Aufnahme ein Gesuch um Familiennachzug stellen. Für Kinder unter 12 muss das Gesuch dann innerhalb von 5 Jahren, für Kinder über 12 innert 12 Monaten gestellt werden.
 
Voraussetzung ist, dass die Personen zusammenwohnen, bedarfsgerechter Wohnraum zur Verfügung steht und die vergrösserte Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
 

Zum Thema: Arbeit, Wohnen, Aufenthaltsbewilligungen, Familiennachzug, Heirat, Schule und Ausbildung, Gesundheit

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